Bundesgerichtshof:
Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei fehlender Aussagekonstanz bzw. nur einmaliger konstanter Aussage zu würdigen
Angriff auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen muss die Strategie eines strafverteidigenden Rechtsanwaltes sein, will er sich nicht zum Schlechtverteidiger, d. h. zum Verurteilungsbegleiter machen.
Die Zeugin der Anklage - Lügenlady Malice - kann von sich aus behaupten, mehrfach vor der Polizeibeamtin Saul als auch vor dem Amtsrichter Ingo Flasche (Amtsgericht Wennigsen) falsch ausgesagt zu haben, wobei falsches Aussagen auch bedeutet, eine wesentliche Tatsache bewusst verschwiegen zu haben. Das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache - und das bestätigt Ihnen nicht nur der Kommentator des Strafgesetzbuches Prof. Dr. jur. Thomas Fischer als ehemaliger Bundesrichter - ist gleichbedeutend wie die Konstruktion einer falschen Bekundung vor Gericht.
Liegen insofern bereits unrichtige, d. h. nicht mit dem Vernehmungsgegenstand in Einklang zu bringende falsche Aussagen vor, so ist nach der Vermutungsregel davon auszugehen, dass ebenfalls vor dem Landgericht Hannover der kleinen Strafkammer nicht nur Richtiges gesagt wird. Der Angriff auf die Glaubwürdigkeit als anwaltliche Strategie hat stets zum Ziel, einen Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage anzuhalten - und das Schwert der Vereidigung (§ 59 StPO) im Auge zu behalten. Das gilt besonders dann, wenn der Zeuge bereits im selben Verfahren an einem anderen Gerichtsort es mit der Wahrheit nicht ernst nahm.
Von der Glaubhaftigkeit eines Zeugen sprechen wir, wenn es um die Qualität der Aussage geht. Dabei ist zu beachten, dass auch ein unglaubwürdiger Zeuge durchaus eine glaubhafte Aussage machen kann.
Lesenswert:
Prof. Dr. jur. Thomas Fischer: Kommentar Strafgesetzbuch
Prof. Dr. jur. Bertram Schmitt: Kommentar zur Strafprozesordnung
Prof Dr. jur. Hans Dahs: Taschenbuch des Strafverteidigers
Prof. Dr. jur. Rüdiger Zuck: Das Recht der Verfassungsbeschwerde
Amtsgericht Wennigsen: Beleidigung
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